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§ 8 ZPO – Pacht- oder Mietverhältnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

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Rechtsprechung zu § 8 ZPO

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2025-11-20
2025-07-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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