§ 78b ZPO – Notanwalt
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
Kurz erklärt
§ 78b ZPO regelt die Bestellung eines Notanwalts: Besteht Anwaltszwang, ordnet das Prozessgericht einer Partei auf Antrag per Beschluss einen Rechtsanwalt für den Rechtszug bei, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gegen einen Beschluss, der die Beiordnung ablehnt, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2)Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 78b ZPO
296
2026-05-06
2026-05-06
2026-04-28
2026-04-08
2026-03-26
2026-03-26
2026-02-10
2026-02-09
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter