§ 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass Prozesshandlungen eines Bevollmächtigten die Partei ebenso binden, als hätte sie diese selbst vorgenommen. Dies gilt auch für Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen, außer die zugleich erschienene Partei widerruft oder berichtigt sie sofort. Außerdem wird das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt. Damit werden der Partei sowohl die Handlungen als auch Fehler ihres Bevollmächtigten zugerechnet, mit der genannten Ausnahme bei sofortigem Widerruf oder Berichtigung durch die miterschienene Partei.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -
Rechtsprechung zu § 85 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter
- § 90Beistand