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§ 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass Prozesshandlungen eines Bevollmächtigten die Partei ebenso binden, als hätte sie diese selbst vorgenommen. Dies gilt auch für Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen, außer die zugleich erschienene Partei widerruft oder berichtigt sie sofort. Außerdem wird das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt. Damit werden der Partei sowohl die Handlungen als auch Fehler ihres Bevollmächtigten zugerechnet, mit der genannten Ausnahme bei sofortigem Widerruf oder Berichtigung durch die miterschienene Partei.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -

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Rechtsprechung zu § 85 ZPO

938
2026-05-12
2026-03-26
2026-03-18
2026-03-10
2026-02-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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