§ 83 ZPO – Beschränkung der Prozessvollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1)Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2)Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 83 ZPO
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2023-11-02
2022-11-08
2022-05-12
2020-12-01
2020-10-01
2019-10-18
2019-09-12
2019-09-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter
- § 90Beistand