§ 78c ZPO – Auswahl des Rechtsanwalts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1)Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2)Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3)Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Rechtsprechung zu § 78c ZPO
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2022-11-24
2018-12-04
2018-05-09
2017-08-09
2016-03-09
2014-11-12
2012-10-11
2011-11-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter
- § 90Beistand