§ 81 ZPO – Umfang der Prozessvollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
Kurz erklärt
§ 81 ZPO legt fest, wie weit eine Prozessvollmacht reicht. Sie berechtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen, einschließlich solcher, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a oder die Zwangsvollstreckung veranlasst werden. Sie umfasst zudem die Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für höhere Instanzen. Der Bevollmächtigte kann den Rechtsstreit durch Vergleich, durch Verzicht auf den Streitgegenstand oder durch Anerkenntnis des gegnerischen Anspruchs beenden. Außerdem darf er die vom Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten entgegennehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Rechtsprechung zu § 81 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter
- § 90Beistand