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§ 81 ZPO – Umfang der Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Kurz erklärt

§ 81 ZPO legt fest, wie weit eine Prozessvollmacht reicht. Sie berechtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen, einschließlich solcher, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a oder die Zwangsvollstreckung veranlasst werden. Sie umfasst zudem die Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für höhere Instanzen. Der Bevollmächtigte kann den Rechtsstreit durch Vergleich, durch Verzicht auf den Streitgegenstand oder durch Anerkenntnis des gegnerischen Anspruchs beenden. Außerdem darf er die vom Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten entgegennehmen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 81 ZPO

65
2025-12-30
2024-07-16
2023-11-02
2023-03-20

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.