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§ 87 ZPO – Erlöschen der Vollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Kurz erklärt

§ 87 ZPO regelt, wann die Kündigung der Prozessvollmacht gegenüber dem Gegner wirksam wird: erst mit Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, im Anwaltsprozess erst mit Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts. Bis dahin bleibt der bisherige Bevollmächtigte trotz eigener Kündigung berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln, solange dieser seine Rechte nicht anderweitig wahrnehmen lässt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2)Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

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Rechtsprechung zu § 87 ZPO

70
2026-04-13
2025-12-03
2024-10-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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