§ 87 ZPO – Erlöschen der Vollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
Kurz erklärt
§ 87 ZPO regelt, wann die Kündigung der Prozessvollmacht gegenüber dem Gegner wirksam wird: erst mit Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, im Anwaltsprozess erst mit Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts. Bis dahin bleibt der bisherige Bevollmächtigte trotz eigener Kündigung berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln, solange dieser seine Rechte nicht anderweitig wahrnehmen lässt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2)Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Rechtsprechung zu § 87 ZPO
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2026-04-13
2025-12-03
2025-07-08
2025-07-08
2025-02-27
2025-01-23
2024-12-23
2024-10-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78Anwaltsprozess
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter
- § 90Beistand