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§ 80 ZPO – Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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Rechtsprechung zu § 80 ZPO

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2026-01-28
2024-04-24
2024-01-23
2024-01-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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