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§ 88 ZPO – Mangel der Vollmacht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

(1)Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2)Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

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Rechtsprechung zu § 88 ZPO

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2026-01-28
2025-12-03
2024-01-23
2024-01-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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