§ 90 ZPO – Beistand
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1)In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Rechtsprechung zu § 90 ZPO
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2019-12-05
2011-01-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht
- § 88Mangel der Vollmacht
- § 89Vollmachtloser Vertreter