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§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Kurz erklärt

§ 9 ZPO legt fest, wie der Streitwert für das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen berechnet wird: maßgeblich ist das Dreieinhalbfache des Jahreswertes. Ist die Dauer des Bezugsrechts bestimmt, gilt stattdessen die Gesamtsumme der künftigen Bezüge, sofern diese geringer ist als der dreieinhalbfache Jahreswert.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

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Rechtsprechung zu § 9 ZPO

141
2026-05-05
2025-11-20
2025-09-30
2025-07-31

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.