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§ 7 ZPO – Grunddienstbarkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 7 ZPO

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2025-04-10
2017-11-09
2016-10-13
2016-07-07
2015-07-09
2014-05-15
2013-12-12
2013-10-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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