§ 7 ZPO – Grunddienstbarkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Rechtsprechung zu § 7 ZPO
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2025-04-10
2017-11-09
2016-10-13
2016-07-07
2015-07-09
2014-05-15
2013-12-12
2013-10-10
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 802fAbnahme der Vermögensauskunft
- § 902Erhöhungsbeträge
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sachliche Zuständigkeit
- § 2Bedeutung des Wertes
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 5Mehrere Ansprüche
- § 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 8Pacht- oder Mietverhältnis
- § 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
- § 10
- § 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit