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§ 1 ZPO – Sachliche Zuständigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 1 ZPO

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2021-09-23
2019-10-23
2018-04-26
2016-10-11
2011-07-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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