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§ 1129 BGB – Sonstige Schadensversicherung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

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Rechtsprechung zu § 1129 BGB

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2019-04-12

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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