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§ 1131 BGB – Zuschreibung eines Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

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Rechtsprechung zu § 1131 BGB

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2024-09-26
2013-09-26
2013-02-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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