§ 1128 BGB – Gebäudeversicherung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
(2)Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3)Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
Rechtsprechung zu § 1128 BGB
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2026-04-22
2019-04-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- § 1137Einreden des Eigentümers
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1139Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
- § 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs