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§ 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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Rechtsprechung zu § 127a BGB

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2019-02-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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