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§ 268 BGB – Ablösungsrecht des Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

(1)Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2)Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3)Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 268 BGB

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2025-12-03
2014-10-22
2013-09-12
2013-09-12
2013-02-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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