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§ 144 BGB – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

(1)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2)Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

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Rechtsprechung zu § 144 BGB

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2016-09-22
2015-12-04
2011-12-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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