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§ 141 BGB – Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

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Rechtsprechung zu § 141 BGB

37
2025-12-04
2025-10-09
2024-11-12
2024-03-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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