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§ 137 BGB – Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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Rechtsprechung zu § 137 BGB

16
2019-11-06
2018-12-06
2017-06-29
2014-10-28
2013-03-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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