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§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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Rechtsprechung zu § 136 BGB

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2026-02-12
2024-12-20
2021-10-14
2019-12-19
2019-11-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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