§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Rechtsprechung zu § 136 BGB
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2026-02-12
2025-06-04
2025-03-19
2024-12-20
2021-10-14
2019-12-19
2019-11-21
2018-12-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139Teilnichtigkeit
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts