§ 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 138 BGB erklärt Rechtsgeschäfte für nichtig, die gegen die guten Sitten verstoßen. Besonders nichtig ist ein Geschäft, bei dem jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in auffälligem Missverhältnis zur Leistung stehen. Rechtsfolge ist in beiden Fällen die Nichtigkeit des Geschäfts.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Rechtsprechung zu § 138 BGB
423
2026-05-13
2026-05-12
2026-04-23
2026-04-21
2026-04-17
2026-03-19
2026-02-18
2026-02-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 139Teilnichtigkeit
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts