§ 139 BGB – Teilnichtigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
§ 139 BGB regelt, dass ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil davon nichtig ist. Das gilt nicht, wenn anzunehmen ist, dass das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. In diesem Fall tritt die Gesamtnichtigkeit nicht ein. Die Vorschrift legt also nur fest, wann die Nichtigkeit eines Teils zur Nichtigkeit des ganzen Geschäfts führt und wann ausnahmsweise nicht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Rechtsprechung zu § 139 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts