Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 139 BGB – Teilnichtigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Kurz erklärt

§ 139 BGB regelt, dass ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil davon nichtig ist. Das gilt nicht, wenn anzunehmen ist, dass das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. In diesem Fall tritt die Gesamtnichtigkeit nicht ein. Die Vorschrift legt also nur fest, wann die Nichtigkeit eines Teils zur Nichtigkeit des ganzen Geschäfts führt und wann ausnahmsweise nicht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 139 BGB

366
2026-02-27
2025-07-18
2025-05-23
2025-04-11
2025-02-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.