§ 140 BGB – Umdeutung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt: Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt dieses andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. Maßgeblich ist allein, ob ein hypothetischer Wille zur Geltung des anderen Geschäfts anzunehmen ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Rechtsprechung zu § 140 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139Teilnichtigkeit
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts