§ 135 BGB – Gesetzliches Veräußerungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
(1)Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 135 BGB
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2025-06-04
2024-12-20
2024-09-19
2023-07-05
2023-02-14
2022-10-13
2021-10-14
2021-03-09
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 126Schriftform
- § 126aElektronische Form
- § 126bTextform
- § 127Vereinbarte Form
- § 127aGerichtlicher Vergleich
- § 128Notarielle Beurkundung
- § 129Öffentliche Beglaubigung
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139Teilnichtigkeit
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142Wirkung der Anfechtung
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts