§ 142 BGB – Wirkung der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2)Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Rechtsprechung zu § 142 BGB
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2026-02-11
2026-01-27
2025-11-19
2025-03-19
2025-01-23
2025-01-23
2024-12-12
2023-03-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133Auslegung einer Willenserklärung
- § 134Gesetzliches Verbot
- § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139Teilnichtigkeit
- § 140Umdeutung
- § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 143Anfechtungserklärung
- § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts