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§ 142 BGB – Wirkung der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2)Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

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Rechtsprechung zu § 142 BGB

63
2025-11-19
2025-03-19
2025-01-23
2025-01-23
2024-12-12
2023-03-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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