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§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 2 – Willenserklärung

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 134 BGB

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2026-05-19
2026-05-19
2026-05-12
2026-05-05
2026-02-27
2026-02-10
2026-01-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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