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§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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Rechtsprechung zu § 209 BGB

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2025-10-09
2025-04-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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