Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Kurz erklärt

§ 212 BGB bestimmt, dass die Verjährung eines Anspruchs erneut zu laufen beginnt, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn diese auf Antrag des Gläubigers oder wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Beruht der Neubeginn auf einem bloßen Antrag auf Vollstreckung, entfällt er, wenn der Antrag abgelehnt oder vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird oder die erwirkte Handlung später aufgehoben wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2)Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3)Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 212 BGB

77
2024-01-09

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.