§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Kurz erklärt
§ 212 BGB bestimmt, dass die Verjährung eines Anspruchs erneut zu laufen beginnt, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn diese auf Antrag des Gläubigers oder wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Beruht der Neubeginn auf einem bloßen Antrag auf Vollstreckung, entfällt er, wenn der Antrag abgelehnt oder vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird oder die erwirkte Handlung später aufgehoben wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 212 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 941Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen