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§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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Rechtsprechung zu § 206 BGB

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2024-01-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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