§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Rechtsprechung zu § 206 BGB
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2024-01-09
2022-02-09
2020-06-09
2019-11-13
2017-12-14
2016-12-08
2016-03-17
2015-07-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 124Anfechtungsfrist
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 802Zahlungssperre
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1317Antragsfrist
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2283Anfechtungsfrist
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen