§ 208 BGB – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Rechtsprechung zu § 208 BGB
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2023-07-12
2022-11-08
2021-06-24
2020-09-23
2019-03-19
2017-07-18
2017-03-14
2016-04-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen