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§ 423 BGB – Wirkung des Erlasses

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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Rechtsprechung zu § 423 BGB

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2018-11-06
2016-10-13
2011-12-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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