§ 425 BGB – Wirkung anderer Tatsachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
(1)Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2)Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Rechtsprechung zu § 425 BGB
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2025-09-30
2023-02-07
2021-12-07
2020-09-03
2020-04-23
2020-04-23
2019-07-23
2018-05-30
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung