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§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 430 BGB

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2021-06-08
2020-03-06
2016-06-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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