§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 430 BGB
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2022-12-06
2021-06-08
2020-09-11
2020-03-06
2018-07-05
2017-10-17
2016-06-29
2016-04-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung