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§ 420 BGB – Teilbare Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

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Rechtsprechung zu § 420 BGB

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2018-11-22
2017-09-19
2017-06-20
2017-06-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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