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§ 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

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Rechtsprechung zu § 431 BGB

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2020-04-30

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