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§ 421 BGB – Gesamtschuldner

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Kurz erklärt

§ 421 BGB regelt den Fall, dass mehrere Personen eine Leistung so schulden, dass jeder sie vollständig erbringen muss, der Gläubiger sie aber insgesamt nur einmal fordern kann (Gesamtschuldner). Der Gläubiger darf die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Alle Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht worden ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 421 BGB

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2026-03-26
2025-07-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.