§ 421 BGB – Gesamtschuldner
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Kurz erklärt
§ 421 BGB regelt den Fall, dass mehrere Personen eine Leistung so schulden, dass jeder sie vollständig erbringen muss, der Gläubiger sie aber insgesamt nur einmal fordern kann (Gesamtschuldner). Der Gläubiger darf die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Alle Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht worden ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 421 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung