Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Kurz erklärt

§ 426 BGB regelt den Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern. Im Innenverhältnis haften sie zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Kann ein Schuldner seinen Anteil nicht aufbringen, tragen die übrigen ausgleichspflichtigen Schuldner den Ausfall gemeinsam. Begleicht ein Gesamtschuldner die Forderung des Gläubigers vollständig und steht ihm deshalb ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner zu, geht die Forderung des Gläubigers gegen diese übrigen Schuldner in diesem Umfang auf ihn über. Dieser Forderungsübergang darf jedoch nicht zum Nachteil des ursprünglichen Gläubigers geltend gemacht werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2)Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 426 BGB

150
2024-06-19

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.