§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Kurz erklärt
§ 426 BGB regelt den Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern. Im Innenverhältnis haften sie zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Kann ein Schuldner seinen Anteil nicht aufbringen, tragen die übrigen ausgleichspflichtigen Schuldner den Ausfall gemeinsam. Begleicht ein Gesamtschuldner die Forderung des Gläubigers vollständig und steht ihm deshalb ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner zu, geht die Forderung des Gläubigers gegen diese übrigen Schuldner in diesem Umfang auf ihn über. Dieser Forderungsübergang darf jedoch nicht zum Nachteil des ursprünglichen Gläubigers geltend gemacht werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 426 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung