§ 427 BGB – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 427 BGB
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2025-07-10
2023-01-25
2021-08-03
2021-03-24
2021-03-24
2021-03-10
2020-05-27
2019-12-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung