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§ 422 BGB – Wirkung der Erfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

(1)Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2)Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

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Rechtsprechung zu § 422 BGB

55
2025-09-30
2025-07-08
2024-06-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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