§ 422 BGB – Wirkung der Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
(1)Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2)Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 422 BGB
55
2025-09-30
2025-07-08
2025-01-14
2024-12-17
2024-10-10
2024-08-27
2024-08-20
2024-06-19
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 424Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung