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§ 429 BGB – Wirkung von Veränderungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

(1)Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2)Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3)Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

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Rechtsprechung zu § 429 BGB

6
2018-03-20
2016-10-13
2010-04-15

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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