§ 424 BGB – Wirkung des Gläubigerverzugs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Rechtsprechung zu § 424 BGB
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2016-04-21
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Teilbare Leistung
- § 421Gesamtschuldner
- § 422Wirkung der Erfüllung
- § 423Wirkung des Erlasses
- § 425Wirkung anderer Tatsachen
- § 426Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428Gesamtgläubiger
- § 429Wirkung von Veränderungen
- § 430Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung