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§ 424 BGB – Wirkung des Gläubigerverzugs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

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Rechtsprechung zu § 424 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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