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§ 39 BGB – Austritt aus dem Verein

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

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Rechtsprechung zu § 39 BGB

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2017-07-31
2017-01-10
2010-07-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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