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§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 278 BGB bestimmt, dass der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie von Personen, die er zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einsetzt, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Der Schuldner haftet also auch für Fehler dieser Dritten, als wären es seine eigenen. Zusätzlich stellt die Vorschrift klar, dass § 276 Abs. 3 BGB in diesen Fällen keine Anwendung findet, ohne dass hier dessen genauer Inhalt wiedergegeben wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 278 BGB

261
2026-02-27
2026-01-29
2025-03-18
2024-12-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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