Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 73a StGB – Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen eines Täters oder Teilnehmers anordnet, wenn eine rechtswidrige Tat begangen wurde, auch wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden. Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor einer solchen Einziehungsanordnung an einer weiteren rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, muss das Gericht die bereits ergangene frühere Anordnung bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2)Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 73a StGB

280
2026-05-05
2026-03-24
2026-03-11

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.