§ 73a StGB – Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen eines Täters oder Teilnehmers anordnet, wenn eine rechtswidrige Tat begangen wurde, auch wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden. Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor einer solchen Einziehungsanordnung an einer weiteren rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, muss das Gericht die bereits ergangene frühere Anordnung bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 73a StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung