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§ 73 StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass das Gericht die Einziehung dessen anordnet, was ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat, sowie der daraus gezogenen Nutzungen. Dies gilt verpflichtend. Zusätzlich kann das Gericht, muss aber nicht, Gegenstände einziehen, die der Täter oder Teilnehmer durch Veräußerung des Erlangten, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung, oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2)Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3)Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.auf Grund eines erlangten Rechts.

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Rechtsprechung zu § 73 StGB

716
2026-05-05
2026-05-05
2026-04-14
2026-03-18
2026-03-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.