§ 73 StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass das Gericht die Einziehung dessen anordnet, was ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat, sowie der daraus gezogenen Nutzungen. Dies gilt verpflichtend. Zusätzlich kann das Gericht, muss aber nicht, Gegenstände einziehen, die der Täter oder Teilnehmer durch Veräußerung des Erlangten, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung, oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2)Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3)Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.auf Grund eines erlangten Rechts.
Rechtsprechung zu § 73 StGB
716
2026-05-06
2026-05-05
2026-05-05
2026-04-14
2026-03-18
2026-03-18
2026-03-11
2026-03-11
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 261Geldwäsche
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit