§ 148 ZPO – Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 148 ZPO erlaubt dem Gericht, die mündliche Verhandlung auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, über das in einem anderen Verfahren oder von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung von Fragen einer anhängigen Verbandsklage abhängt, auf Antrag eines nicht verbraucherähnlichen Klägers, oder wenn eine erhebliche Beweisfrage bereits von einem Sachverständigen in einem anderen Verfahren schriftlich begutachtet wird. Hängt die Entscheidung von Rechtsfragen eines anhängigen Leitentscheidungsverfahrens ab, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien aussetzen, außer eine Partei widerspricht und macht gewichtige Gründe glaubhaft. Die Aussetzung dauert jeweils bis zur Erledigung des anderen Verfahrens, der Entscheidung oder der Vorlage des Gutachtens.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 148 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 411aVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls