Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 148 ZPO – Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 148 ZPO erlaubt dem Gericht, die mündliche Verhandlung auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, über das in einem anderen Verfahren oder von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung von Fragen einer anhängigen Verbandsklage abhängt, auf Antrag eines nicht verbraucherähnlichen Klägers, oder wenn eine erhebliche Beweisfrage bereits von einem Sachverständigen in einem anderen Verfahren schriftlich begutachtet wird. Hängt die Entscheidung von Rechtsfragen eines anhängigen Leitentscheidungsverfahrens ab, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien aussetzen, außer eine Partei widerspricht und macht gewichtige Gründe glaubhaft. Die Aussetzung dauert jeweils bis zur Erledigung des anderen Verfahrens, der Entscheidung oder der Vorlage des Gutachtens.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2)Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.
(3)Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
(4)Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 148 ZPO

510
2026-05-19
2026-04-22
2026-04-02

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.