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§ 26 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 26 ZPO

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2014-04-03
2013-12-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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