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§ 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 296 ZPO regelt, wann verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden. Werden sie erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Bei verspätetem oder nicht rechtzeitig mitgeteiltem Vorbringen entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht kann das Gericht zurückweisen, wenn Zulassung verzögern würde und grobe Nachlässigkeit vorliegt. Verspätete, verzichtbare Zulässigkeitsrügen sind nur bei genügender Entschuldigung zuzulassen. Das Gericht kann verlangen, dass der Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3)Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4)In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

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Rechtsprechung zu § 296 ZPO

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2026-01-15
2025-07-17
2025-07-17
2025-05-14
2024-11-12
2024-11-06

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