§ 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 296 ZPO regelt, wann verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden. Werden sie erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Bei verspätetem oder nicht rechtzeitig mitgeteiltem Vorbringen entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht kann das Gericht zurückweisen, wenn Zulassung verzögern würde und grobe Nachlässigkeit vorliegt. Verspätete, verzichtbare Zulässigkeitsrügen sind nur bei genügender Entschuldigung zuzulassen. Das Gericht kann verlangen, dass der Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 296 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 4Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Verweise auf diese Vorschrift
- § 340Einspruchsschrift
- § 411Schriftliches Gutachten
- § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 612Organisationstermin
- § 697Einleitung des Streitverfahrens
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung
- § 298Aktenausdruck
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 299Akteneinsicht; Abschriften
- § 299aDatenträgerarchiv